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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der URSATEC GmbH

I. Geltungs­bereich der Allgemeinen Geschäfts­bedingungen / Vertrags­abschluss

  1. Die AGB sind Gegenstand aller Angebote, Aufträge und sonstiger Verträge (nachfolgend „Vertrag“ genannt) mit Unternehmen (nachfolgend „Besteller“ genannt), welche URSATEC zu einer Warenlieferung oder vergleichbaren Leistung verpflichten.
  2. Aufträge (auch Abrufaufträge) werden auch hinsichtlich Art und Umfang für URSATEC erst dann verbindlich, wenn sie von URSATEC schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen des Vertrags.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Gegenstand des Vertrages, auch wenn URSATEC diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Vielmehr richtet sich der Vertragsinhalt ausschließlich nach den AGB und der schriftlichen Bestätigung des Vertragsinhalts durch URSATEC.
  4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Regelungen haben nur klarstellende Bedeutung. Es gelten - daher auch ohne eine solche Klarstellung - die gesetzlichen Regelungen, soweit nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar etwas anderes gelten soll oder die Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen wird.

II. Liefer- und Abnahme­pflichten

  1. Die Lieferung der Waren erfolgt grundsätzlich ab Werk. Wird die Ware durch einen Dritten (=Lohnproduzent) hergestellt, erfolgt die Lieferung direkt ab Werk des Lohnproduzenten.
  2. Die Angabe von Lieferbedingungen erfolgt gemäß Incoterms® 2020.
  3. Die Lieferfristen beginnen erst dann zu laufen, wenn URSATEC die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen vorliegen und der Besteller seine sonstigen vertraglichen Verpflichtungen, auch aus anderen Aufträgen, ordnungsgemäß erfüllt hat. Die Einrede der Nichterfüllung bleibt hiervon unberührt.
  4. Hält URSATEC eine vertragliche Lieferfrist schuldhaft nicht ein, steht es dem Besteller frei, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann von URSATEC Ersatz seines Verzugsschadens beschränkt auf den typischerweise entstehenden Durchschnittsschaden von 5 % des Netto-Kaufpreises der Waren verlangen, welche Gegenstand der verspäteten Lieferung sind. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind nach Maßgabe der Bestimmungen gemäß Ziffern VIII. und IX. ausgeschlossen.

III. Preise und Zahlung

  1. Die Preise verstehen sich als Nettopreise ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. und zuzüglich gesonderter Verpackungskosten ab Werk.
  2. URSATEC behält sich bei Änderung der für die Preisbildung maßgeblichen Faktoren, wie Wechselkursschwankungen, Zollbestimmungen, Rohstoff- und Produktionskosten, vor, eine entsprechende Warenpreisanpassung vorzunehmen. URSATEC wird die Preisanpassung nur vornehmen, wenn der Besteller hierüber vorab benachrichtigt wurde und die Ware noch nicht ausgeliefert ist.
  3. Die Rechnungsstellung von URSATEC erfolgt nach Fertigstellung der Ware und deren Auslieferung an den Besteller. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen, nachdem der Besteller die Rechnung erhalten hat, zur sofortigen Zahlung fällig.
  4. URSATEC ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers Verzugszinsen von 9 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behält sich URSATEC vor.
  5. Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers oder eines mit diesem verbundenen Unternehmen beeinträchtigen, wie z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Rücklastschriften, Wechselproteste oder Insolvenzantrag, ist URSATEC berechtigt, ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Leistet der Besteller die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht, darf URSATEC vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
  6. Der Besteller kann mit eigenen Ansprüchen gegenüber Ansprüchen von URSATEC ausschließlich dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder von URSATEC anerkannt sind. Dies gilt nicht für ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers, welches aus demselben Vertragsverhältnis herrührt, aus welchem URSATEC Ansprüche gegen den Besteller geltend macht.

IV. Gefahr­übergang, Verpackung

  1. Die Gefahr geht mit dem Verlassen des Werks auf den Besteller über. Verzögert sich die Lieferung wegen eines in dem Verantwortungsbereich des Bestellers liegenden Grundes, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft durch URSATEC oder dem Dritten (=Lohnproduzent) gemäß vorstehender Ziffer II. 1 auf den Besteller über.
  2. URSATEC wählt die Transportverpackung nach bestem Wissen aus.
  3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf dessen Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport-, Diebstahl-, Wasser- und Feuerschaden versichert.

V. Eigentums­vorbehalt

  1. URSATEC behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung (dem bestehenden Kontokorrentverhältnis) mit dem Besteller vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo und die gelieferten Waren. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist URSATEC berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Rücknahme der Ware durch URSATEC liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, URSATEC hätte diesen ausdrücklich schriftlich erklärt.
    URSATEC ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bis zur Zahlung des vollen Rechnungsbetrages pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport-, Diebstahl-, Wasser- und Feuerschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. URSATEC verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt URSATEC.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller URSATEC unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gem. § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, URSATEC die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
  5. Der Besteller ist berechtigt, die Ware in ordentlichem Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) an URSATEC ab, welche ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung oder Befüllung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von URSATEC, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. URSATEC verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, sofern der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Besteller gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann URSATEC verlangen, dass der Besteller URSATEC die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  6. Wird die Ware mit anderen, URSATEC nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt URSATEC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware, einschließlich Mehrwertsteuer, zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

VI. Beistellungen

  1. Der Besteller verpflichtet sich, Material- oder Verpackungsbeistellungen auf eigene Kosten und eigene Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von 5 % in mangelfreier Beschaffenheit rechtzeitig an URSATEC oder einen von URSATEC zu benennenden Dritten zu liefern.
  2. Bei Verletzung der Pflicht des Bestellers nach vorstehender Ziffer VI.1 ist der Besteller verpflichtet, URSATEC dadurch entstehende Mehrkosten zu vergüten.
  3. Prüfeinrichtungen, Vorrichtungen oder sonstige Spezialvorrichtungen sind vom Besteller auf dessen Kosten in einwandfreier Beschaffenheit URSATEC oder einem von dieser zu benennenden Dritten beizustellen. Der Besteller bleibt Eigentümer der Einrichtung bzw. Vorrichtung.

VII. Mängel­haftung / Schadens­ersatz­pflichten

  1. URSATEC haftet ausschließlich dafür, dass die Ware, nach Maßgabe des von URSATEC schriftlich bestätigten Vertrags, bei Gefahrübergang mangelfrei ist. Dies gilt auch für Teilleistungen.
  2. URSATEC übernimmt keine Gewähr für eine subjektiv vom Besteller vorausgesetzte Verwendbarkeit und/oder zweckgebundene Eignung und/oder Marktgängigkeit der Waren, es sei denn eine solche wurde dem Besteller von URSATEC ausdrücklich bestätigt; der Käufer hat die Verwendbarkeit und/oder zweckgebundene Eignung und/oder Marktgängigkeit der Ware selbst anhand der ihm zur Kenntnis gebrachten Spezifikationen zu überprüfen.
  3. URSATEC übernimmt keine Garantie für Beschaffenheit, Haltbarkeit, Funktionsfähigkeit und Eignung. Mündlich abgegebene Garantieerklärungen oder entsprechende Angaben in Vorgesprächen oder Werbeprospekten sind für URSATEC nur verbindlich, soweit diese von URSATEC schriftlich bestätigt werden.
  4. Bei begründeter Mängelrüge beschränken sich die Ansprüche des Bestellers zunächst auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ware. Schlägt die Nachbesserung oder Nachlieferung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist allerdings ausgeschlossen, sofern lediglich ein geringfügiger Mangel besteht.
    Der Besteller kann darüber hinaus einen Schaden wegen Nichterfüllung des Vertrags nicht geltend machen, vorbehaltlich Ziffer VIII.
  5. Ansprüche nach §§ 478, 479 BGB bestehen in gesetzlichem Umfang unter der Bedingung, dass der Rückgriffsberechtigte selbst zu Recht und nicht aufgrund einer, nicht mit URSATEC vereinbarten, Kulanzregelung in Anspruch genommen wurde und auch nicht eigene Rügepflichten verletzt hat.
    Wird ein Dritter mit der Herstellung der Ware beauftragt, haftet URSATEC vorbehaltlich der Regelungen dieser Ziffer VII. höchstens in dem Umfang, wie dies das individuelle Vertragswerk vorsieht.
  6. Mängelansprüche verjähren, vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung oder zwingender gesetzlicher Regelungen (z.B. §§ 202 Abs. 1, 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 BGB) in zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist verkürzt sich weiter, wenn
    • dies zwischen den Parteien vereinbart wurde und geltendem Recht entspricht oder
    • die Ablauf- oder Haltbarkeitsdauer der Ware nach den Spezifikationen weniger als 12 Monate beträgt.

VIII. Haftungs­beschrän­kungen

  1. URSATEC gegenüber können nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche ausschließlich unter der Voraussetzung geltend gemacht werden, dass den Organen, leitenden Angestellten, Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen von URSATEC Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann und/oder Leben, Körper oder Gesundheit beeinträchtigt wird.
  2. Im Falle der Inanspruchnahme von URSATEC wegen der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, kann nur Ersatz des typischen, vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens verlangt werden, es sei denn, URSATEC würde nach vorstehender Ziffer VIII. 1 haften.
  3. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast, zur Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie zur Beschaffenheitsgarantiehaftung bleiben von den Regelungen gemäß Ziffer VIII. 1 und Ziffer VIII. 2 unberührt.

IX. Schutzrechte / Rechts­mängel / In-Verkehr-Bringung

  1. Hat URSATEC nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers zu liefern, haftet der Besteller dafür, dass die vereinbarten Lieferungen/Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind. Der Besteller stellt URSATEC von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
  2. Für die Rechtsmängelhaftung gelten im Übrigen die Regelungen unter Ziffer VII. entsprechend.
  3. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die Waren unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften (z.B. Arzneimittelgesetz, Medizinproduktegesetz, etc.) in den Verkehr gebracht werden.

X. Höhere Gewalt / Force Majeure

  1. Unvorhergesehene Betriebsstörungen, Überschreitungen der Lieferfrist oder Lieferausfälle der Lieferanten von URSATEC, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Auswirkungen von Arbeitskämpfen (sowohl eigene wie auch fremde Mitarbeiter betreffend), Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Transportmittel oder sonstiger Gerätschaften, Verkehrsstörungen, Unfälle, behördliche Verfügungen,  Beschlüsse seitens Gesetzgeber oder Regierungen, Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen (z.B. Überschwemmungen, Sturm, etc.), (drohender) Krieg oder Bürgerkrieg und sonstige Fälle höherer Gewalt, berechtigen URSATEC zu Teilleistungen, welche der Besteller abnehmen und unabhängig von der Gesamtlieferung bezahlen muss.
    Diese im vorherigen Absatz genannten Umstände, lassen die einzelnen Lieferverpflichtungen für die Dauer der Behinderung ruhen. Dies gilt auch für sonstige Hinderungsgründe, welche außerhalb der Kontrolle von URSATEC liegen.
  2. Die Vertragspartei, bei der eine solche Behinderung nach vorstehender Ziffer X.1 eintritt, hat die andere unverzüglich über die Art, das Ausmaß und die voraussichtliche Dauer der Störung zu unterrichten und sich um deren Behebung zu bemühen.
  3. Die Regelung nach vorstehender Ziffer X.1 gilt für alle vertraglichen Pflichten einschließlich etwaiger Schadensersatzpflichten, wobei höhere Gewalt nicht als Grund für einen Zahlungsverzug gelieferter Ware vom Besteller angeführt werden kann.

XI. Datenschutz und Daten­verarbeitung

URSATEC verarbeitet personenbezogene Daten unter Einhaltung der auf den Vertrag anwendbaren Datenschutzbestimmungen. Die Daten des Bestellers werden von URSATEC in dem für die Anbahnung, Abschluss und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung finden sie unter https://www.ursatec.com/datenschutz.

XII. Anti-Korruption

Der Besteller erkennt an, dass URSATEC ggfs. auch an die Bestimmungen des US-amerikanischen Gesetzes über Korruption im Ausland (U.S. Foreign Corrupt Practices Act of the United States of America, 91 Statutes at Large, Sections 1495 et seq. – „FCPA“) oder anderer nationaler und regionaler Anti-Korruptions- und Bestechungsnormen gebunden ist. Gesetzeswidrig ist nach dem FCPA jede tatsächliche oder angebotene Zahlung oder Überlassung von Wertgegenständen sowie die Beauftragung von Personen oder Unternehmen mit einer tatsächlichen oder angebotenen Zahlung oder Überlassung von Wertgegenständen an Mitglieder und Mitarbeiter ausländischer Regierungen, Anwärter auf politische Ämter und Parteien, die den Zweck verfolgt, Geschäfte zu erhalten oder fortzuführen oder auf sittenwidrige Weise einen Geschäftsvorteil zu erlangen.

Der Besteller sichert zu, dass er mit den einschlägigen Normen zur Antikorruption, insbesondere mit den Bestimmungen des FCPA vertraut ist und nach diesen Bestimmungen handelt und insoweit keine gesetzeswidrigen Handlungen direkt oder indirekt vornimmt oder gestattet, insbesondere auch solche gesetzeswidrigen Handlungen unterlässt, nach welchen URSATEC auch mittelbar gegen entsprechende Normen verstoßen würde.

XIII. Allgemeine Bestim­mungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Erfüllungsort ist der Sitz von URSATEC.
  4. Gerichtsstand ist der Sitz von URSATEC; URSATEC ist berechtigt, den Besteller auch an dem Gerichtstand dessen Sitzes zu verklagen.

Stand: September 2023